CSRD
Die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung

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Im Rahmen einer EU-Richtlinie werden die Anforderungen an Jahresabschlüsse bestimmter Gesellschaften für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025 um weitreichende nachhaltigkeitsbezogene Berichtspflichten (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) erweitert.

Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie in deutsches Recht befindet sich derzeit in der Finalisierung. Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung und der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens inklusive externer Stellungnahmen können auf der Website des Bundesministeriums der Justiz eingesehen werden.

Wer ist zur Berichterstattung verpflichtet?

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gilt zunächst für:

  • Bilanzrechtlich große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB)
  • Große haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 HGB)
  • Kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 264d HGB)
  • Bei Konzernen für die Konzernmuttergesellschaft

Dennoch können die neuen Vorgaben unter Umständen auch auf kleinere Unternehmen Anwendung finden, wenn durch spezielle Bestimmungen in anderen Gesetzen (insbesondere Kommunalrecht) oder in unternehmens­spezifischen Satzungen oder Gesellschafts­verträgen festgelegt wird, dass eine Abschluss­erstellung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen soll.

In einigen Bundesländern wurden die kommunal­rechtlichen Vorschriften bereits geändert oder eine Änderung wird angestrebt, um bestimmte Gesellschaften, deren Anteile sich ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeits­berichterstattung zu befreien.

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Organisatorische Herausforderungen und Handlungsempfehlungen

Der Aufbau einer Nachhaltigkeits­berichterstattung ist mit hohem organisatorischem Aufwand verbunden und erfordert die Erhebung umfangreicher Datensätze, die teilweise nur schwer zu beschaffen sind und sich über das eigene Unternehmen hinaus auch auf vor- und nachgelagerte Stufen der Wertschöpfungs­kette bei Dritten erstrecken können. Sie sollten daher unbedingt zeitnah überprüfen, ob Ihr Unternehmen ab dem kommenden Geschäftsjahr zu dieser Berichterstattung verpflichtet ist, um erforderlichenfalls die benötigten Strukturen und Abläufe dafür rechtzeitig schaffen zu können.

Sollte sich die Verpflichtung zur Nachhaltigkeits­bericht­erstattung nur dadurch ergeben, dass in der Satzung die Aufstellung eines Jahres­abschlusses inkl. Lagebericht nach den Regelungen für große Kapital­gesellschaften vorgegeben ist, bitten wir zu überprüfen, ob diese Regelung ggf. dahingehend geändert werden soll, dass eine Nachhaltigkeits­berichterstattung nicht vorzunehmen ist.